BAG - Urteil vom 11.07.2018
4 AZR 370/17
Normen:
TVG § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2019, 90
BB 2018, 2867
EzA-SD 2018, 11
NZA 2018, 1626
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 29.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 583/16
ArbG Hildesheim, vom 28.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 394/15

Keine Geltung von Haustarifverträgen eines privaten Arbeitgebers bei Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag auf die für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) abgeschlossenen TarifverträgeGrundsätze und Methodik der ergänzenden Vertragsauslegung

BAG, Urteil vom 11.07.2018 - Aktenzeichen 4 AZR 370/17

DRsp Nr. 2018/17365

Keine Geltung von Haustarifverträgen eines privaten Arbeitgebers bei Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag auf die "für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA)" abgeschlossenen Tarifverträge Grundsätze und Methodik der ergänzenden Vertragsauslegung

Orientierungssatz: Ist in einem Formulararbeitsvertrag die Anwendbarkeit des TVöD -B und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung, soweit in dem Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, vorgesehen, werden damit nur die von den Tarifvertragsparteien des TVöD/VKA abgeschlossenen (Verbands-)Tarifverträge in Bezug genommen. Dies können zwar auch firmenbezogene Sanierungstarifverträge sein. Sie müssen dann aber unter Beteiligung des kommunalen Arbeitgeberverbands geschlossen worden sein. Nicht von der Bezugnahmeklausel erfasst sind hingegen Haustarifverträge eines privaten Arbeitgebers (Rn. 17).

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 29. Juni 2017 - 6 Sa 583/16 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TVG § 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf höhere Jahressonderzahlungen für die Jahre 2012 und 2013.