LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.10.2020
12 Sa 602/20
Normen:
ArbGG § 59;
Fundstellen:
AuR 2021, 139
NZA-RR 2021, 171
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 15.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 10425/18

Keine Gewährung gesetzlichen Urlaubs bei einfacher Verrechnung mit arbeitsfreien ZeitenUnwiderrufliche Freistellungserklärung des Arbeitgebers als Voraussetzung für Gewährung gesetzlichen Urlaubs durch Verrechnung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.10.2020 - Aktenzeichen 12 Sa 602/20

DRsp Nr. 2021/1236

Keine Gewährung gesetzlichen Urlaubs bei einfacher Verrechnung mit arbeitsfreien Zeiten Unwiderrufliche Freistellungserklärung des Arbeitgebers als Voraussetzung für Gewährung gesetzlichen Urlaubs durch Verrechnung

1. Tatsächlich arbeitsfreie Zeiten zusammen mit einer Einigung über deren Anrechnung bzw. Verrechnung mit dem Urlaubsanspruch sind nicht stets eine Gewährung des gesetzlichen Urlaubs. Dazu bedarf es vielmehr einer vor Urlaubsbeginn erfolgten und nach ihrem Umfang hinreichend bestimmten unwiderruflichen Freistellungserklärung seitens des Arbeitgebers. 2. Die Vorgehensweise des Arbeitgebers, eine beginnende arbeitsfreie Zeit unbestimmter Länge auf den Urlaubsanspruch anzurechnen, ist keine Urlaubsgewährung. Es fehlt an der erforderlichen unwiderruflichen Freistellung, weil der Arbeitnehmer gerade nicht darauf vertrauen kann, dass der Urlaub nicht unvermittelt endet, etwa, wenn wieder Arbeitsaufgaben für ihn vorhanden sind. Dementsprechend kann eine Urlaubsgewährung auch nicht dadurch nachgeholt werden, dass der Arbeitgeber im Nachgang zu einem arbeitsfreien Zeitraum diesen zu Erholungsurlaub erklärt.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. Januar 2020 - 37 Ca 10425/18 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 59;

Tatbestand: