BSG - Beschluss vom 15.05.2023
B 7 AS 25/23 AR
Normen:
SGG § 62; SGG § 120; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
BSG, vom 17.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 17/23
LSG Berlin-Brandenburg, vom 22.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 SF 79/22
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 126 AS 10308/16

Keine Gewährung von Einsicht in die Verfahrensakten im sozialgerichtlichen VerfahrenErforderlichkeit der Wahrung verfahrensrechtlicher Ansprüche

BSG, Beschluss vom 15.05.2023 - Aktenzeichen B 7 AS 25/23 AR

DRsp Nr. 2023/8177

Keine Gewährung von Einsicht in die Verfahrensakten im sozialgerichtlichen Verfahren Erforderlichkeit der Wahrung verfahrensrechtlicher Ansprüche

Ein Antrag auf Akteneinsicht ist abzulehnen, wenn die Einsichtnahme nicht der Wahrung verfahrensrechtlicher Ansprüche des Klägers dient.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Einsicht in die Verfahrensakten durch das Bundessozialgericht wird abgelehnt.

Die sinngemäße Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 17. Februar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 62; SGG § 120; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Der Senat hat mit Beschluss vom 17.2.2023 im Verfahren B 7 AS 17/23 AR die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 22.12.2022 als unzulässig verworfen, weil dessen Entscheidung über die Zurückweisung des Gesuchs des Klägers, einen konkret bezeichneten Richter am LSG wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, unanfechtbar ist. Der Kläger hat mit beim BSG am 28.2.2023 eingegangenen Schreiben im Verfahren B 7 AS 17/23 AR Akteneinsicht in die Verfahrensakten beantragt, damit er "erstmal sehen kann, was in der Akte drin ist". Mit seiner "Beschwerde" gegen den Beschluss vom 17.2.2023 hat der Kläger ua erneut die Gewährung von Akteneinsicht beantragt, damit er dann seine Stellungnahme schreiben könne.