LAG Köln - Beschluss vom 30.09.2020
11 Ta 138/18
Normen:
ZPO § 263; ZPO § 264 Nr. 2; ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 07.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ga 15/18

Keine Klageänderung bei Umformulierung des Klageantrags50.000 Euro Streitwert bei Unterlassungsanspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren

LAG Köln, Beschluss vom 30.09.2020 - Aktenzeichen 11 Ta 138/18

DRsp Nr. 2020/17206

Keine Klageänderung bei Umformulierung des Klageantrags 50.000 Euro Streitwert bei Unterlassungsanspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren

Wird der Klageantrag umformuliert, um ihn hinreichend bestimmt zu machen, so stellt dies keine Klageänderung dar.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten wird die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils des Arbeitsgerichts Aachen vom 07.06.2018 - 3 Ga 15/18 - abgeändert und die Kosten der einstweiligen Verfügungsverfahrens der Verfügungsklägerin auferlegt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Verfügungsklägerin.

Beschwerdewert: 216,-- €

Normenkette:

ZPO § 263; ZPO § 264 Nr. 2; ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die gemäß § 99 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.