BAG - Urteil vom 21.09.2017
2 AZR 57/17
Normen:
BGB § 104 Nr. 2; BGB § 105; BGB § 242; KSchG § 4 S. 1; KSchG § 7; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 261 Abs. 3; ZPO § 286 Abs. 1; ZPO § 322 Abs. 1;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 4 Nr. 86
ArbRB 2017, 363
AuR 2018, 45
BAGE 160, 221
BB 2017, 2867
BB 2017, 3004
DB 2017, 3002
EzA KSchG § 4 n.F. Nr. 101
MDR 2018, 98
NJW 2017, 3800
NZA 2017, 1524
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 06.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 953/16
ArbG Berlin, vom 06.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 16522/15

Keine Klagefrist bei Klage des Arbeitnehmers gegen seine EigenkündigungVerwirkung des Klagerechts bei langem Zeitablauf und VertrauenstatbestandAnspruch auf Weiterbeschäftigung bei Streit über die Wirksamkeit einer EigenkündigungEingeschränkte revisionsrechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts

BAG, Urteil vom 21.09.2017 - Aktenzeichen 2 AZR 57/17

DRsp Nr. 2017/16324

Keine Klagefrist bei Klage des Arbeitnehmers gegen seine Eigenkündigung Verwirkung des Klagerechts bei langem Zeitablauf und Vertrauenstatbestand Anspruch auf Weiterbeschäftigung bei Streit über die Wirksamkeit einer Eigenkündigung Eingeschränkte revisionsrechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts

Die Klagefrist gem. § 4 Satz 1 KSchG und die Fiktionswirkung des § 7 KSchG finden auf die Eigenkündigung eines Arbeitnehmers keine Anwendung. Orientierungssätze: 1. Ein Arbeitnehmer, der die Rechtsunwirksamkeit einer von ihm selbst erklärten Kündigung geltend machen will, ist nicht an die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG gebunden. 2. Das Recht, eine Klage zu erheben, kann verwirkt werden mit der Folge, dass eine dennoch erhobene Klage unzulässig ist. Dies kommt nur in Betracht, wenn der Anspruchsteller die Klage erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums erhebt und zusätzlich ein Vertrauenstatbestand beim Anspruchsgegner geschaffen worden ist, dass er gerichtlich nicht mehr belangt werde. Dabei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes das Interesse des Berechtigten an der sachlichen Prüfung des von ihm behaupteten Anspruchs derart überwiegen, dass dem Gegner die Einlassung auf die nicht innerhalb angemessener Frist erhobene Klage nicht mehr zumutbar ist.