LAG Düsseldorf - Urteil vom 20.08.2019
8 Sa 99/19
Normen:
BGB § 123; BGB § 124 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 301;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 13.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1714/18

Keine Kündigung bei Vorlage von fehlerhaften oder verspäteten Spielplänen für die nächste Spielzeit im TheaterDruckkündigung bei Androhung von Nachteilen für den Arbeitgeber durch DritteUnechte Druckkündigung bei Verhalten durch den gekündigten Mitarbeiter selbstMassive Arbeitsplatzprobleme im vorherigen Arbeitsverhältnis nicht offenbarungspflichtig

LAG Düsseldorf, Urteil vom 20.08.2019 - Aktenzeichen 8 Sa 99/19

DRsp Nr. 2021/4762

Keine Kündigung bei Vorlage von fehlerhaften oder verspäteten Spielplänen für die nächste Spielzeit im Theater Druckkündigung bei Androhung von Nachteilen für den Arbeitgeber durch Dritte Unechte Druckkündigung bei Verhalten durch den gekündigten Mitarbeiter selbst Massive Arbeitsplatzprobleme im vorherigen Arbeitsverhältnis nicht offenbarungspflichtig

1. Die fehlerhafte oder zu späte Vorlage eines Theaterspielplans ist keine (beharrliche) Pflichtverletzung und rechtfertigt keine fristlose Kündigung. 2. Das Verschweigen von Problemen beim vorherigen Arbeitgeber stellt keinen wirksamen Grund für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung dar. 3. Die Voraussetzungen für eine echte oder unechte Druckkündigung liegen nicht vor.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 13.12.2018 - Az. 5 Ca 1714/18 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 123; BGB § 124 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 301;

Tatbestand

1. 2. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 1. 2. a) b) c) d) 3.