LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.12.2020
5 Sa 113/20
Normen:
BGB § 242;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 5
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 11.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 823/19

Keine Minderung des Urlaubsanspruchs wegen Gewährung einer ErwerbsminderungsrenteKein Verfall von Urlaub bei ständiger ArbeitsunfähigkeitKeine Pflicht des Arbeitnehmers zur Mitteilung über Gewährung von ErwerbsminderungsrenteGewährung von Zusatzurlaub nicht von Mitteilung über Schwerbehinderung abhängig

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.12.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 113/20

DRsp Nr. 2021/3701

Keine Minderung des Urlaubsanspruchs wegen Gewährung einer Erwerbsminderungsrente Kein Verfall von Urlaub bei ständiger Arbeitsunfähigkeit Keine Pflicht des Arbeitnehmers zur Mitteilung über Gewährung von Erwerbsminderungsrente Gewährung von Zusatzurlaub nicht von Mitteilung über Schwerbehinderung abhängig

1. Der Urlaubsanspruch besteht auch bei rückwirkender Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung. Das Arbeitsverhältnis kann nur durch Kündigung oder Auflösung beendet werden. 2. Der Urlaubsanspruch bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit verfällt nicht. 3. Ein Anspruch auf Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung entsteht automatisch.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 11. Februar 2020, Az. 2 Ca 823/19, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242;

Tatbestand

Die Parteien streiten - zweitinstanzlich noch - über die Abgeltung von Urlaub aus den Jahren 2018 und 2019.