LAG München - Beschluss vom 02.12.2019
6 Ta 330/19
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 24.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 5342/19

Keine Prozesskostenhilfe bei mangelnder Erfolgsaussicht der Klage

LAG München, Beschluss vom 02.12.2019 - Aktenzeichen 6 Ta 330/19

DRsp Nr. 2020/8387

Keine Prozesskostenhilfe bei mangelnder Erfolgsaussicht der Klage

Ist in einem bestandskräftigen Vergleich das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet worden, dann kann dem/der Arbeitnehmer/in für eine Wiedereinstellungsklage oder für eine Klage auf Lohnansprüche oder Rentenversicherungsbei-träge mangels Erfolgsaussicht der Klagen keine Prozesskostenhilfe gewährt werden.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 24. Juli 2019 - 17 Ca 5342/19 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt mit Antrag vom 8. Mai 2019, mit den Ergänzungen vom 21. Juni und vom 18. Juli 2019, Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Wiedereinstellungsklage, hilfsweise für eine Klage auf Geldersatz (ausgefallene Lohnzahlungen) und Ausfälle in der Rentenversicherung.

Die Antragstellerin war seitens der Beklagte gekündigt worden. Im Kammertermin vor dem Landesarbeitsgericht München haben die Parteien im Termin vom 7. Nov. 2012 einen Beendigungsvergleich geschlossen. Diesen hatte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 28. Sept. 2013 angefochten. Mit Endentscheidung vom 21. Jan. 2014 hat das Landesarbeitsgericht München festgestellt, der Prozess sei durch den Vergleich beendet (6 Sa 810/13).