OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.06.2019
12 E 110/19
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 19 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 1525/18

Keine Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg; Antrag auf einstweiligen Anordnung der Bewilligung der gemeinsamen Betreuung mit dem Sohn in einer Mutter-Kind-Einrichtung; Mangelnde örtliche Zuständigkeit der angegangenen Behörde

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2019 - Aktenzeichen 12 E 110/19

DRsp Nr. 2020/10547

Keine Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg; Antrag auf einstweiligen Anordnung der Bewilligung der gemeinsamen Betreuung mit dem Sohn in einer Mutter-Kind-Einrichtung; Mangelnde örtliche Zuständigkeit der angegangenen Behörde

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 19 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist nicht zu beanstanden.

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine Entfernte ist.

Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.