LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.10.2020
5 Sa 189/19
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 28.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 775/18

Keine Prüfung der richtigen Berechnung bei der Bestimmtheit des ZahlungsantragesBloßer Hinweis auf Stellenbeschreibung für Eingruppierung nicht ausreichend

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.10.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 189/19

DRsp Nr. 2020/17624

Keine Prüfung der richtigen Berechnung bei der Bestimmtheit des Zahlungsantrages Bloßer Hinweis auf Stellenbeschreibung für Eingruppierung nicht ausreichend

1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz findet bei kollektiv-rechtlich geschaffenen Normen keine Anwendung. 2. Es besteht die uneingeschränkte Darlegungs- und Beweislast des Klagenden für das Vorliegen der Voraussetzungen der begehrten Eingruppierung.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 28. November 2018, Az. 2 Ca 775/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers ab Dezember 2015 und die zutreffende Stufenzuordnung ab Januar 2018.

Der 1981 geborene Kläger ist seit dem 21.01.2010 bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Er wird in der Dienststelle 0000th Transportation Truck Terminal (TTT) am Standort in W. eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

1. 2. 1. 2.