Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.02.2020 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe eines angemessenen Nachtarbeitszuschlags für die vom Kläger als Zeitungszusteller zu verrichtende Nachtarbeit - soweit berufungsrelevant - im Zeitraum ab Oktober 2018.
Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit dem 16.02.2010 als Zeitungszusteller beschäftigt. Grundlage seines Arbeitsverhältnisses ist der schriftliche Arbeitsvertrag vom 16.02.2010.
Die Beklagte ist ein Zustellbetrieb und stellt die Zeitungstitel der M D R (K -S , K R , E ) in ihrem Zustellterritorium an die jeweiligen Abonnenten zu. Bei der Beklagten sind ca. 1.050 Zusteller beschäftigt. In ihrem Betrieb ist ein Betriebsrat gebildet.
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