LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.08.2020
21 Sa 1792/19
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 24.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 14641/18

Keine Reduzierung vertraglicher Wochenarbeitszeit durch WochenfeiertageEntgeltfortzahlung an Wochenfeiertagen nur bei tatsächlichem ArbeitszeitausfallKein zwangsläufiger Anfall von Überstunden bei Feiertag in der Woche

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.08.2020 - Aktenzeichen 21 Sa 1792/19

DRsp Nr. 2020/14103

Keine Reduzierung vertraglicher Wochenarbeitszeit durch WochenfeiertageEntgeltfortzahlung an Wochenfeiertagen nur bei tatsächlichem Arbeitszeitausfall Kein zwangsläufiger Anfall von Überstunden bei Feiertag in der Woche

1. Wochenfeiertage haben ohne besondere tarifliche oder arbeitsvertragliche Regelung keine Verringerung der geschuldeten regelmäßigen Arbeitszeit zur Folge. 2. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen oder eine entsprechende Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto besteht nur, wenn die Arbeitszeit infolge des Feiertags ausgefallen ist und nicht, wenn der oder die Arbeitnehmer*in ohnehin frei hatte. 3. Arbeit an einem Wochenfeiertag führt nicht zwangsläufig zu Überstunden.

I. Die Berufung der Klägerin gegen Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. April 2019 - 14 Ca 14641/18 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Gutschrift von jeweils vier Stunden auf ihrem Arbeitszeitkonto für 19 gesetzliche Feiertage in den Jahren 2016 bis 2018.