LAG Niedersachsen - Urteil vom 17.03.1976
8 Sa 803/75
Normen:
LohnFG § 1 Abs. 1 § 3 Abs. 1 ; KSchG § 4 § 13 ; BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArG Braunschweig - 2 Ca 410/75 - 16.5.1975,

Keine rückwirkende Auflösung des in Vollzug gesetzten Arbeitsverhältnisses

LAG Niedersachsen, Urteil vom 17.03.1976 - Aktenzeichen 8 Sa 803/75

DRsp Nr. 2004/656

Keine rückwirkende Auflösung des in Vollzug gesetzten Arbeitsverhältnisses

1. Ist das Arbeitsverhältnis in Vollzug gesetzt, kann es rückwirkend auch durch Vertrag nicht aufgehoben werden.2. Gegen eine Vereinbarung, durch die nach dem Ausspruch einer Kündigung, über deren Wirksamkeit die Vertragsparteien streiten, das Arbeitsverhältnis zum Kündigungstermin oder zu einem späteren Zeitpunkt aufgelöst wird, bestehen keine Bedenken.

Normenkette:

LohnFG § 1 Abs. 1 § 3 Abs. 1 ; KSchG § 4 § 13 ; BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kraftfahrer K war seit dem 16.4. 1974 bei der Beklagten als Arbeitnehmer beschäftig. Seit diesem Tage war er auch Mitglied der Klägerin und bei ihr gesetzlich gegen Krankheit versichert.