FG München - Urteil vom 14.12.2020
7 K 1492/17
Normen:
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c); GewStG § 3 Nr. 9; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; AO § 89 Abs. 2;

Keine Steuerbegünstigung wegen Förderung der Altersvorsorge bei Zwischenschaltung einer Unterstützungskasse

FG München, Urteil vom 14.12.2020 - Aktenzeichen 7 K 1492/17

DRsp Nr. 2021/7804

Keine Steuerbegünstigung wegen Förderung der Altersvorsorge bei Zwischenschaltung einer Unterstützungskasse

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c); GewStG § 3 Nr. 9; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; AO § 89 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten vorrangig über die Steuerfreiheit der Klägerin in der Körperschaft- und Gewerbesteuer.

Die Klägerin firmiert als Pensionskasse und ist in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) organisiert. Im Streitjahr 2004 war sie als kleiner VVaG i.S.d. § 53 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG a.F.; jetzt § 210 VAG) eingestuft. Lt. Gewinn- und Verlustrechnung vom 1.9.2003 bis 31.8.2004 betrugen die gebuchten Beiträge .... €. Sie war zunächst für die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung für die Mitarbeiter der ...-Bank AG (A-Bank) zuständig.

Zum 1.09.1998 fusionierte die A-Bank mit der ... AG (B-Bank) zur ... AG (AB-Bank). Trägerunternehmen der Klägerin bis zur Fusion war die A-Bank, danach die AB-Bank. Die Klägerin war bis zur Fusion als von der Körperschaft und Gewerbesteuer befreit behandelt worden.