LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 30.09.2020
24 TaBV 817/19
Normen:
ArbGG § 8 Abs. 4; ArbGG § 83 Abs. 3; BRKG § 5 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 07.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 22/18

Keine subjektive Erforderlichkeit von Schulungskosten bei bereits besuchten themenbezogenen SchulungenGroße Wegstreckenentschädigung bei fehlendem ÖPNV

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.09.2020 - Aktenzeichen 24 TaBV 817/19

DRsp Nr. 2021/1237

Keine subjektive Erforderlichkeit von Schulungskosten bei bereits besuchten themenbezogenen Schulungen Große Wegstreckenentschädigung bei fehlendem ÖPNV

Die Schwerbehindertenvertretung hat bei der Übernahme von Schulungskosten einen Entscheidungsspielraum.

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 07. März 2019 - 6 BV 22/18 - teilweise abgeändert und der Beteiligten zu 2. aufgegeben, der Beteiligten zu 1. zur Teilnahme an der Fachmesse "Miteinander Leben 2018" am 25.05.2018 79,20 EUR (neunundsiebzig 20/100) als Ausgleich für Reisekosten zu zahlen.

II. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 8 Abs. 4; ArbGG § 83 Abs. 3; BRKG § 5 Abs. 2;

Gründe:

1. Die Beteiligten streiten über Ansprüche der Vertrauensperson für Schwerbehinderte im Zusammenhang mit deren Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung in Bernried sowie einer Veranstaltung des Integrationsamtes in Berlin.

Die Beteiligte zu 1) ist die beim Beteiligten zu 2 (im folgenden Arbeitgeber) gewählte Vertrauensperson der bei der Arbeitgeberin beschäftigten 11 schwerbehinderten Menschen. Die Beteiligte zu 3) ist die Schwerbehindertenvertretung, die aus der Beteiligten zu 1) und deren Stellvertreterin gebildet wurde.