BAG - Urteil vom 26.04.2017
5 AZR 962/13
Normen:
GG Art. 25; GVG § 20 Abs. 2;
Fundstellen:
AP GVG § 20 Nr. 12
ArbRB 2017, 134
AuR 2017, 511
BAGE 159, 69
EzA EG-Vertrag 1999 VO 593/2008 Nr. 8
EzA-SD 2017, 9
IPRax 2018, 86
MDR 2017, 1309
NZA 2017, 6
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 22 vom 26.04.2017
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 25.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 253/12
ArbG Nürnberg, vom 30.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 59/11

Keine unmittelbare Anwendung griechischer Spargesetze in DeutschlandKeine deutsche Gerichtsbarkeit für hoheitliches Handeln eines anderen StaatesAbgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher StaatstätigkeitKeine unmittelbare Geltung griechischer Spargesetze auf deutsche Arbeitsverhältnisse

BAG, Urteil vom 26.04.2017 - Aktenzeichen 5 AZR 962/13

DRsp Nr. 2017/5417

Keine unmittelbare Anwendung griechischer Spargesetze in Deutschland Keine deutsche Gerichtsbarkeit für hoheitliches Handeln eines anderen Staates Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit Keine unmittelbare Geltung griechischer Spargesetze auf deutsche Arbeitsverhältnisse

Ausländische Staaten genießen für eine Streitigkeit aus einem privat-rechtlich begründeten Arbeitsverhältnis keine Staatenimmunität, wenn die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben nicht hoheitlicher Art sind. Orientierungssätze: 1. Die an privaten Schulen der Republik Griechenland in Deutschland im Rahmen von Arbeitsverhältnissen beschäftigten Lehrkräfte üben regelmäßig keine hoheitliche Tätigkeit aus. 2. Gesetze eines ausländischen Staates können den Inhalt eines in Deutschland zu erfüllenden, deutschem Recht unterliegenden Arbeitsverhältnisses auch dann nicht unmittelbar ändern, wenn der ausländische Staat Arbeitgeber ist. 3. Drittstaatliche Eingriffsnormen können sowohl nach Art. 34 EGBGB aF als auch nach Art. 9 Abs. 3 Rom I-VO nur als tatsächliche Umstände im Rahmen ausfüllungsbedürftiger Rechtsnormen berücksichtigt werden. 4. § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet den Arbeitnehmer nicht, in einer finanziellen Notlage des Arbeitgebers dauerhafte Gehaltskürzungen ohne eine wirksame Vertragsänderung hinzunehmen.