Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 22 vom 26.04.2017
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 25.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 253/12
ArbG Nürnberg, vom 30.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 59/11
Keine unmittelbare Anwendung griechischer Spargesetze in DeutschlandKeine deutsche Gerichtsbarkeit für hoheitliches Handeln eines anderen StaatesAbgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher StaatstätigkeitKeine unmittelbare Geltung griechischer Spargesetze auf deutsche Arbeitsverhältnisse
BAG, Urteil vom 26.04.2017 - Aktenzeichen 5 AZR 962/13
DRsp Nr. 2017/5417
Keine unmittelbare Anwendung griechischer Spargesetze in DeutschlandKeine deutsche Gerichtsbarkeit für hoheitliches Handeln eines anderen StaatesAbgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher StaatstätigkeitKeine unmittelbare Geltung griechischer Spargesetze auf deutsche Arbeitsverhältnisse
Ausländische Staaten genießen für eine Streitigkeit aus einem privat-rechtlich begründeten Arbeitsverhältnis keine Staatenimmunität, wenn die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben nicht hoheitlicher Art sind.Orientierungssätze:1. Die an privaten Schulen der Republik Griechenland in Deutschland im Rahmen von Arbeitsverhältnissen beschäftigten Lehrkräfte üben regelmäßig keine hoheitliche Tätigkeit aus.2. Gesetze eines ausländischen Staates können den Inhalt eines in Deutschland zu erfüllenden, deutschem Recht unterliegenden Arbeitsverhältnisses auch dann nicht unmittelbar ändern, wenn der ausländische Staat Arbeitgeber ist.3. Drittstaatliche Eingriffsnormen können sowohl nach Art. 34EGBGB aF als auch nach Art. 9 Abs. 3 Rom I-VO nur als tatsächliche Umstände im Rahmen ausfüllungsbedürftiger Rechtsnormen berücksichtigt werden.4. § 241 Abs. 2BGB verpflichtet den Arbeitnehmer nicht, in einer finanziellen Notlage des Arbeitgebers dauerhafte Gehaltskürzungen ohne eine wirksame Vertragsänderung hinzunehmen.
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