BAG - Urteil vom 26.04.2017
5 AZR 739/16 (F)
Normen:
GG Art. 25; GVG § 20 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 06.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 225/12
ArbG Nürnberg, vom 16.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 63/11

Keine unmittelbare Geltung griechischer Spargesetze in DeutschlandKeine deutsche Gerichtsbarkeit für hoheitliches Handeln eines anderen StaatesAbgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher StaatstätigkeitParallelentscheidung zu BAG 5 AZR 962/13 v. 26.04.2017

BAG, Urteil vom 26.04.2017 - Aktenzeichen 5 AZR 739/16 (F)

DRsp Nr. 2017/12446

Keine unmittelbare Geltung griechischer Spargesetze in Deutschland Keine deutsche Gerichtsbarkeit für hoheitliches Handeln eines anderen Staates Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher StaatstätigkeitParallelentscheidung zu BAG 5 AZR 962/13 v. 26.04.2017

1. Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 6. November 2012 - 7 Sa 225/12 - in seinen Nummern 11 und 12 aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 25; GVG § 20 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob die Vergütung des Klägers durch griechische Gesetze gekürzt worden ist.

Die beklagte Republik Griechenland betreibt in N eine nach bayerischem Schulrecht als Ersatzschule genehmigte private Grund- und Teilhauptschule. An dieser ist der Kläger als Lehrer beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist zuletzt der Formulararbeitsvertrag vom 8. Februar 2006, in dem es auszugsweise heißt:

"§ 1

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