1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 31. Januar 2013 -
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob die Vergütung der Klägerin durch griechische Gesetze gekürzt worden ist.
Die beklagte Republik Griechenland betreibt in N eine nach bayerischem Schulrecht als Ersatzschule genehmigte private Grund- und Teilhauptschule. An dieser ist die Klägerin als Lehrerin beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Formulararbeitsvertrag vom 9. September 1991, in dem es auszugsweise heißt:
"§ 1
...
Das Arbeitsverhältnis lehnt sich an den
...
§ 3
...
Die volle Vergütung steht der Lehrkraft bei Erteilung von 27 Unterrichtszeiteinheiten (Unterrichtsstunden) zu, derzeit erteilt sie 16 Wochenstunden. Einstufung hiernach in Gruppe III
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