BAG - Urteil vom 26.04.2017
5 AZR 748/16 (F)
Normen:
GG Art. 25; GVG § 20 Abs. 2; EGBGB Art. 34;
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 17.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 506/12
ArbG Nürnberg, vom 18.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 62/11

Keine unmittelbare Geltung griechischer Spargesetze in DeutschlandKeine deutsche Gerichtsbarkeit für hoheitliches Handeln eines anderen StaatesAbgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher StaatstätigkeitKeine unmittelbare Geltung griechischer Spargesetze auf deutsche ArbeitsverhältnisseParallelverfahren zu BAG 5 AZR 962/13 v. 26.04.2017

BAG, Urteil vom 26.04.2017 - Aktenzeichen 5 AZR 748/16 (F)

DRsp Nr. 2017/12450

Keine unmittelbare Geltung griechischer Spargesetze in Deutschland Keine deutsche Gerichtsbarkeit für hoheitliches Handeln eines anderen Staates Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit Keine unmittelbare Geltung griechischer Spargesetze auf deutsche ArbeitsverhältnisseParallelverfahren zu BAG 5 AZR 962/13 v. 26.04.2017

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 17. Dezember 2013 - 7 Sa 506/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 25; GVG § 20 Abs. 2; EGBGB Art. 34;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob die Vergütung der Klägerin durch griechische Gesetze gekürzt worden ist.

Die beklagte Republik Griechenland betreibt in N eine nach bayerischem Schulrecht als Ersatzschule genehmigte private Grund- und Teilhauptschule. An dieser ist die Klägerin als Lehrerin beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist zuletzt der Formulararbeitsvertrag vom 8. Februar 2006, in dem es auszugsweise heißt:

"§ 1

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