1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 7. März 2014 -
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob die Vergütung der Klägerin durch griechische Gesetze gekürzt worden ist.
Die beklagte Republik Griechenland betreibt in N eine nach bayerischem Schulrecht als Ersatzschule genehmigte private Grund- und Teilhauptschule. An dieser ist die Klägerin als Lehrerin beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist zuletzt der Formulararbeitsvertrag vom 15. Mai 1986, in dem es auszugsweise heißt:
"§ 1
...
Das Arbeitsverhältnis lehnt sich an den
...
§ 3
...
Die volle Vergütung steht der Lehrkraft bei Erteilung von 28 Unterrichtszeiteinheiten (Unterrichtsstunden) zu.
Einstufung hiernach in Gruppe III
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