BAG - Urteil vom 26.04.2017
5 AZR 747/16 (F)
Normen:
GG Art. 25; GVG § 20 Abs. 2; EGBGB Art. 34;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 03.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 999/13
ArbG Bielefeld, vom 04.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 257/11

Keine unmittelbare Geltung griechischer Spargesetze in DeutschlandKeine deutsche Gerichtsbarkeit für hoheitliches Handeln eines anderen StaatesAbgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher StaatstätigkeitKeine unmittelbare Geltung griechischer Spargesetze auf deutsche ArbeitsverhältnisseParallelentscheidung zu BAG - 5 AZR 962/13 - v. 25.02.2015

BAG, Urteil vom 26.04.2017 - Aktenzeichen 5 AZR 747/16 (F)

DRsp Nr. 2017/12547

Keine unmittelbare Geltung griechischer Spargesetze in Deutschland Keine deutsche Gerichtsbarkeit für hoheitliches Handeln eines anderen Staates Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit Keine unmittelbare Geltung griechischer Spargesetze auf deutsche Arbeitsverhältnisse Parallelentscheidung zu BAG - 5 AZR 962/13 - v. 25.02.2015

1. Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 3. April 2014 - 17 Sa 999/13 - aufgehoben, soweit es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 4. Mai 2011 - 6 Ca 257/11 - auch hinsichtlich einer Verurteilung zur Zahlung von 3.369,14 Euro brutto nebst Zinsen zurückgewiesen hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 4. Mai 2011 - 6 Ca 257/11 - abgeändert und die Klage insoweit als derzeit unbegründet abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 62 % und die Beklagte zu 38 %, die Kosten der Berufung und der Revision der Kläger zu 55 % und die Beklagte zu 45 % zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 25; GVG § 20 Abs. 2; EGBGB Art. 34;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Vergütung des Klägers durch griechische Gesetze gekürzt worden ist.