BAG - Urteil vom 26.04.2017
5 AZR 752/16 (F)
Normen:
GG Art. 25; GVG § 20 Abs. 2; EGBGB Art. 34;
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 07.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 257/12
ArbG Nürnberg, vom 29.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 58/11

Keine unmittelbare Geltung griechischer Spargesetze in DeutschlandKeine deutsche Gerichtsbarkeit für hoheitliches Handeln eines anderen StaatesAbgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher StaatstätigkeitKeine unmittelbare Geltung griechischer Spargesetze auf deutsche ArbeitsverhältnisseParallelentscheidung zu BAG- 5 AZR 962/13 - v. 25.02.2015

BAG, Urteil vom 26.04.2017 - Aktenzeichen 5 AZR 752/16 (F)

DRsp Nr. 2017/13105

Keine unmittelbare Geltung griechischer Spargesetze in Deutschland Keine deutsche Gerichtsbarkeit für hoheitliches Handeln eines anderen Staates Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit Keine unmittelbare Geltung griechischer Spargesetze auf deutsche Arbeitsverhältnisse Parallelentscheidung zu BAG- 5 AZR 962/13 - v. 25.02.2015

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 7. März 2014 - 6 Sa 257/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 25; GVG § 20 Abs. 2; EGBGB Art. 34;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob die Vergütung des Klägers durch griechische Gesetze gekürzt worden ist.

Die beklagte Republik Griechenland betreibt in N eine nach bayerischem Schulrecht als Ersatzschule genehmigte private Grund- und Teilhauptschule. An dieser ist der Kläger als Lehrer beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist zuletzt der Formulararbeitsvertrag vom 29. September 1998, in dem es auszugsweise heißt:

"§ 1

...

Das Arbeitsverhältnis lehnt sich an den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und an die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge und Sonderregelungen an.

...

§ 4

...