BAG - Urteil vom 26.04.2017
5 AZR 753/16 (F)
Normen:
GG Art. 25; GVG § 20 Abs. 2; EGBGB Art. 34;
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 07.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 518/12
ArbG Nürnberg, vom 18.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2606/11

Keine unmittelbare Geltung griechischer Spargesetze in DeutschlandKeine deutsche Gerichtsbarkeit für hoheitliches Handeln eines anderen StaatesAbgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher StaatstätigkeitKeine unmittelbare Geltung griechischer Spargesetze auf deutsche ArbeitsverhältnisseParallelentscheidung zu BAG - 5 AZR 962/13 - v. 25.02.2015

BAG, Urteil vom 26.04.2017 - Aktenzeichen 5 AZR 753/16 (F)

DRsp Nr. 2017/13106

Keine unmittelbare Geltung griechischer Spargesetze in Deutschland Keine deutsche Gerichtsbarkeit für hoheitliches Handeln eines anderen Staates Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit Keine unmittelbare Geltung griechischer Spargesetze auf deutsche Arbeitsverhältnisse Parallelentscheidung zu BAG - 5 AZR 962/13 - v. 25.02.2015

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 7. März 2014 - 6 Sa 518/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 25; GVG § 20 Abs. 2; EGBGB Art. 34;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob die Vergütung des verstorbenen Klägers durch griechische Gesetze gekürzt worden ist.

Die beklagte Republik Griechenland betreibt in N eine nach bayerischem Schulrecht als Ersatzschule genehmigte private Grund- und Teilhauptschule. An dieser war der am 3. November 2015 verstorbene Kläger als Lehrer beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war zuletzt der Formulararbeitsvertrag vom 23. September 1982, in dem es auszugsweise heißt:

"§ 1

...

Das Arbeitsverhältnis lehnt sich an den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 an.

...

§ 3

...