1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 7. März 2014 -
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob die Vergütung des verstorbenen Klägers durch griechische Gesetze gekürzt worden ist.
Die beklagte Republik Griechenland betreibt in N eine nach bayerischem Schulrecht als Ersatzschule genehmigte private Grund- und Teilhauptschule. An dieser war der am 3. November 2015 verstorbene Kläger als Lehrer beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war zuletzt der Formulararbeitsvertrag vom 23. September 1982, in dem es auszugsweise heißt:
"§ 1
...
Das Arbeitsverhältnis lehnt sich an den
...
§ 3
...
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