LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.01.2019
21 Sa 852/18
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 1; MiLoG § 13; AÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AÜG § 3 a;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 03.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 53 Ca 16918/17

Keine Unternehmereigenschaft im Sinne von § 14 AEntG bei Bauherren oder LetztbestellernKein Eingriff in die Berufs(-ausübungs-)freiheit bei Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen MindestlohnsKeine Ungleichbehandlung durch sachgerechte gesetzgeberische Maßnahmen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.01.2019 - Aktenzeichen 21 Sa 852/18

DRsp Nr. 2019/8313

Keine Unternehmereigenschaft im Sinne von § 14 AEntG bei Bauherren oder Letztbestellern Kein Eingriff in die Berufs(-ausübungs-)freiheit bei Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns Keine Ungleichbehandlung durch sachgerechte gesetzgeberische Maßnahmen

1. Bei Bauherren oder Letztbestellern liegt keine Unternehmereigenschaft i.S.v. § 14 AEntG vor.2. Der Mindestlohn ist auch dann zu garantieren, wenn der Arbeitgeber die Arbeit durch Subunternehmen ausführen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob das abgebende Unternehmen eine Generalunternehmereigenschaft hat. Die Verpflichtung zur Beachtung des Mindestlohns stellt sich als verhältnismäßiger und damit rechtmäßiger Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit dar.3. Der Gesetzgeber ist befugt, bei sachgerechter Auswahl mehrere Bereiche ungleich zu regeln. So kann er eine Auftraggeberhaftung für branchenbezogene Mindestlöhne vorschreiben und gleichzeitig bei der Arbeitnehmerüberlassung eine andere Lohnuntergrenze durch tarifliche Regelung zulassen.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 3. Mai 2018 - 53 Ca 16918/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 1; MiLoG § 13; AÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AÜG § 3 a;

Tatbestand: