LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.09.2020
16 Sa 2073/19
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 16.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 4169/19

Keine Untersagung der Nebentätigkeit bei nicht überragenden Interessen des ArbeitgebersFehlende Konkurrenzsituation als gegenläufiges Argument zur Untersagung einer Nebentätigkeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.09.2020 - Aktenzeichen 16 Sa 2073/19

DRsp Nr. 2021/3949

Keine Untersagung der Nebentätigkeit bei nicht überragenden Interessen des Arbeitgebers Fehlende Konkurrenzsituation als gegenläufiges Argument zur Untersagung einer Nebentätigkeit

Es besteht ein Recht zur Ausübung einer Nebentätigkeit als Krankenpfleger von bis zu 18 Stunden monatlich, mit maximal 9 Stunden Einsatz pro Woche.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. Oktober 2019 - 56 Ca 4169/19 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechtigung des Klägers, eine Nebentätigkeit auszuüben.

Der 1962 geborene Kläger wurde von der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Vertrag vom 30. März 1987 ab dem 25. März 1987 als Krankenpfleger eingestellt. Seit dem 1. April 1995 besteht das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Die Beklagte ist seit 1. Oktober 2017 Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Berlin.

Der Kläger war von 1990 bis zum 31. Juli 2018 als Krankenpfleger auf Intensivstationen tätig und wird seit dem 1. August 2018 als Patientenmanager mit einer Arbeitszeit von 39 Stunden wöchentlich verteilt auf die Wochentage Montag bis Freitag beschäftigt.