Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.04.2020 -
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der im Jahr 1968 geborene Kläger ist seit dem 01.08.2000 auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 21.02.2000 (Bl. 9 f. der Akte des Bühnenschiedsgerichts) bei der Beklagten als Solosänger (Tenor) für die Kunstgattung Musiktheater beschäftigt. Seine letzte monatliche Bruttovergütung betrug 3293,- €. Die Beklagte betreibt ein Fünf-Sparten-Theater in C .
Im vorgenannten Arbeitsvertrag der Parteien heißt es auszugsweise:
"§ 4
1. 2.
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