LAG Köln - Urteil vom 25.11.2020
11 Sa 214/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1; MTV II § 12; GG Art. 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 13.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3111/19

Keine verbindliche Obergrenze für Zuschläge aufgrund von TarifvertragsauslegungWirksamkeit von Ausschlussfristen bei schuldhafter Nichteinhaltung durch Arbeitnehmer

LAG Köln, Urteil vom 25.11.2020 - Aktenzeichen 11 Sa 214/20

DRsp Nr. 2021/6469

Keine verbindliche Obergrenze für Zuschläge aufgrund von Tarifvertragsauslegung Wirksamkeit von Ausschlussfristen bei schuldhafter Nichteinhaltung durch Arbeitnehmer

1. Eine Verfallklausel ist nicht teleologisch auszulegen, wenn der Arbeitnehmer es selbst in der Hand hat, die Ausschlussfristen einzuhalten. 2. Es gilt keine verbindliche Obergrenze für Zahlung von Zuschlägen im Tarifvertrag.

Tenor

Sowohl die Berufung der Klägerin als auch die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 13.02.2020 - 4 Ca 3111/19 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 92 % und der Beklagten zu 8 % auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1; MTV II § 12; GG Art. 9 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Begrenzung von Zuschlägen für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit.

Die Klägerin ist bei der Beklagten, die an drei Standorten Spielbanken betreibt, seit dem 01.05.1980 als Croupier, zuletzt in Teilzeit (75 %). Der Arbeitsvertrag vom 12.12.1984 enthält in § 6 Abs. 2 eine dynamische tarifvertragliche Bezugnahmeklausel. Wegen der Einzelheiten des Anstellungsvertrages wird auf Bl. 11 ff. d. A. verwiesen.

1. 2. 1. 2.