BVerfG - Beschluß vom 16.06.1965
1 BvR 124/65
Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BVerfGE 19, 88
AP Nr. 1 zu § 93a BVerfGG
BB 1965, 810
DÖV 1965, 526
MDR 1965, 974
NJW 1965, 1707
Vorinstanzen:
BAG, vom 14.05.1964 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AZR 244/63
BVerfG, vom 12.11.1964

Keine Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des Vorprüfungsausschusses

BVerfG, Beschluß vom 16.06.1965 - Aktenzeichen 1 BvR 124/65

DRsp Nr. 1996/7688

Keine Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des Vorprüfungsausschusses

»1. Gegen die Beschlüsse des Ausschusses nach § 93a Abs. 2 und 3 BVerfGG ist weder eine Verfassungsbeschwerde noch ein sonstiger Rechtsbehelf an den Senat gegeben.2. § 93 a Abs. 2 und 3 BVerfGG ist mit dem Grundgesetz vereinbar.«

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2, Abs. 3 ;

Gründe

I.

Der nach § 93a Abs. 2 BVerfGG vom Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts berufene Ausschuß (kurz: Ausschuß) hat am 12. November 1964 die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 1. Juli 1964 gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Mai 1964 als "offensichtlich unbegründet" nicht zur Entscheidung angenommen. Hiergegen hat sich der Beschwerdeführer mit einem als "Verfassungsbeschwerde" bezeichneten Schriftsatz vom 21. Dezember 1964 gewandt mit dem Begehren, den Beschluß aufzuheben, der Verfassungsbeschwerde Fortgang zu geben und über sie eine Entscheidung des zuständigen Senats des Bundesverfassungsgerichts herbeizuführen.