BVerfG - Beschluß vom 04.05.1971
1 BvR 761/67
Normen:
ArbGG § 45 Abs. 2 Satz 2 ; BVerfGG § 90 Abs. 1 ; GG Art. 9 Abs. 3 ; GVG § 138 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BVerfGE 31, 55
AP Nr. 19 zu Art. 9 GG
JZ 1971, 139
MDR 1971, 729
NJW 1971, 1212
Vorinstanzen:
BAG, vom 29.11.1967 - Vorinstanzaktenzeichen GS 1/67

Keine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen eine Entscheidung des Großen Senats des BAG

BVerfG, Beschluß vom 04.05.1971 - Aktenzeichen 1 BvR 761/67

DRsp Nr. 1996/8010

Keine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen eine Entscheidung des Großen Senats des BAG

»Eine Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts kann nicht unmittelbar mit der Verfassungsbeschwerde angefochten werden.«

Normenkette:

ArbGG § 45 Abs. 2 Satz 2 ; BVerfGG § 90 Abs. 1 ; GG Art. 9 Abs. 3 ; GVG § 138 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

1. Zum Jahresende 1964 lief ein Tarifvertrag aus, der zwischen dem Arbeitgeberverband und der Beschwerdeführerin geschlossen worden war. Bei den Verhandlungen über den Abschluß eines neuen Tarifvertrages verlangte die Beschwerdeführerin unter anderem für die bei ihr organisierten Arbeitnehmer ein höheres Urlaubsgeld als für die anderen Arbeitnehmer. Da der Verband der Bekleidungsindustrie diese verschiedene Behandlung ablehnte, leitete die Beschwerdeführerin Kampfmaßnahmen gegen Mitgliedsfirmen des Verbandes, u.a. gegen die Firma F.B. ..., ein. Der Streik gegen diese Firma wurde abgebrochen, nachdem der Beschwerdeführerin durch einstweilige Verfügung die Fortsetzung des Arbeitskampfes untersagt worden war.