LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.04.2019
3 Sa 411/18
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 23.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3256/16

Keine Verletzung der Rücksichtnahmepflicht bei Strafanzeige gegen Arbeitnehmer ohne vorherige innerbetriebliche Aufklärung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 411/18

DRsp Nr. 2019/14801

Keine Verletzung der Rücksichtnahmepflicht bei Strafanzeige gegen Arbeitnehmer ohne vorherige innerbetriebliche Aufklärung

Der Arbeitgeber kann bei entsprechendem Verdacht auch schon eine Strafanzeige gegen den Arbeitnehmer erstatten, ohne zuvor den Sachverhalt innerbetrieblich aufgeklärt zu haben. Für den Arbeitgeber gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei Strafanzeigen durch den Arbeitnehmer. Es dürfen keine unwahren oder leichtfertig behauptete Sachverhalte zur Anzeige gebracht werden. In diesen Fällen entstehen Schadensersatzansprüche nach den §§ 249 ff. BGB.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.10.2016 - 11 Ca 3256/16 - aufgehoben.

2.

Die Klage wird abgewiesen.

3.

Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin die Kosten eines Verteidigers zu erstatten, nachdem auf Veranlassung des beklagten Landes gegen sie ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist.