LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.11.2020
9 Sa 426/20
Normen:
ZPO § 256;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 12535/18

Keine Verletzung von Rücksichtnahmepflichten wegen Anfrage bei der ÄrztekammerKeine Kündigung bei fachlichem Austausch angestellter Ärzte über KlinikverhältnisseVerletzung von Rücksichtnahmepflichten bei leichtfertigen, wissentlich unwahren Angaben gegenüber der Ärztekammer

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.11.2020 - Aktenzeichen 9 Sa 426/20

DRsp Nr. 2021/1060

Keine Verletzung von Rücksichtnahmepflichten wegen Anfrage bei der Ärztekammer Keine Kündigung bei fachlichem Austausch angestellter Ärzte über Klinikverhältnisse Verletzung von Rücksichtnahmepflichten bei leichtfertigen, wissentlich unwahren Angaben gegenüber der Ärztekammer

Eine Anfrage einer angestellten Ärztin an die Ärztekammer zu fachlichen Standards und erforderlicher Ausbildung des Personals oder eine Anzeige zur fehlenden Einhaltung fachlicher Standards nach erfolglosem Versuch interner Klärung und ohne wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben ist keine Verletzung von Rücksichtnahmepflichten, die eine Kündigung rechtfertigen könnte. Ein fachlicher Austausch einer angestellten Ärztin über die Praxis der Umsetzung von Leitlinien Medizinischer Fachgesellschaften mit den Fachgesellschaften ohne wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben ist keine Verletzung von Rücksichtnahmepflichten, die eine Kündigung rechtfertigen könnte. Dies gilt auch dann, wenn bekannt ist, wo die Ärztin arbeitet und damit Rückschlüsse auf die Verhältnisse an ihrem Arbeitsort möglich sind.