BSG - Urteil vom 11.05.2017
B 3 KR 6/16 R
Normen:
SGB V § 135; SGB V § 23; SGB V § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 25.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 300/12
SG Osnabrück, vom 25.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 323/09

Keine Versorgung mit einer zur ärztlichen Behandlung einer Schädelasymmetrie eingesetzten Kopforthese in der gesetzlichen Krankenversicherung als neue vertragsärztliche Behandlungsmethode ohne Bewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss

BSG, Urteil vom 11.05.2017 - Aktenzeichen B 3 KR 6/16 R

DRsp Nr. 2017/15039

Keine Versorgung mit einer zur ärztlichen Behandlung einer Schädelasymmetrie eingesetzten Kopforthese in der gesetzlichen Krankenversicherung als neue vertragsärztliche Behandlungsmethode ohne Bewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss

1. Eine Behandlungsmethode ist im Vergleich zu einer herkömmlichen Therapie "neu", wenn sie hinsichtlich des medizinischen Nutzens, möglicher Risiken und in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit wesentliche, bisher nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) geprüfte Änderungen aufweist, die sich insbesondere aus einer bisher nicht erprobten Wirkungsweise oder aus einer Änderung des Anwendungsgebietes ergeben können (Bestätigung und Weiterentwicklung von BSG vom 8.7.2015 - B 3 KR 6/14 R = BSGE 119, 180 = SozR 4-2500 § 139 Nr 7). 2. Eine zeitnahe Bewertung innovativer Therapien durch den GBA wird erst dann erforderlich, wenn nach der vorhandenen Studienlage hinreichende Aussicht auf eine positive Bewertung besteht.

1. Nach § 13 Abs. 3 S. 1 SGB V sind, wenn die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und Versicherten dadurch für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden sind, diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war.