OLG Celle - Beschluss vom 27.05.2020
2 Ws 161/20
Normen:
BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 06.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 31 KLs 3/16

Keine Verwirkung bei Untätigkeit von weniger als drei JahrenKeine Unbilligkeit der Gebühren bei Abweichung von bis zu 20 Prozent

OLG Celle, Beschluss vom 27.05.2020 - Aktenzeichen 2 Ws 161/20

DRsp Nr. 2020/12775

Keine Verwirkung bei Untätigkeit von weniger als drei Jahren Keine Unbilligkeit der Gebühren bei Abweichung von bis zu 20 Prozent

Wird die von einem Angeklagten eingelegte Revision mit der Sachrüge begründet und wird eine materiell-rechtliche Prüfung durch den Nebenklägervertreter notwendig, so ist bei der Bestimmung der Höhe der Verfahrensgebühr für den Nebenklägervertreter nach Nr. 4130 VV- RVG die Festsetzung einer Mittelgebühr nicht unbillig i.S. von § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Lüneburg vom 06.03.2020 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierbei der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

BGB § 242;

Gründe:

I.

Mit Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 09.03.2016 wurde der Angeklagte wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung mit einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten belegt. Das Urteil ist seit dem 09.08.2016 rechtskräftig

Entsprechend der Kostengrundentscheidung dieses Urteils stellte der Nebenklägervertreter am 23.08.2019 einen Kostenfestsetzungsantrag und beantragte, gemäß § 464b StPO die Gebühren des Beistands der Nebenklägerin gegenüber dem Angeklagten wie folgt festzusetzen: