LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.05.2019
8 Sa 279/18
Normen:
ZPO § 234 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 12.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 23/18

Keine Wiedereinsetzung bei ungeprüfter Übersendung eines fristwahrenden Schriftsatzes per beA

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.05.2019 - Aktenzeichen 8 Sa 279/18

DRsp Nr. 2019/14343

Keine Wiedereinsetzung bei ungeprüfter Übersendung eines fristwahrenden Schriftsatzes per beA

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur erfolgreich sein, wenn im Rahmen der Ausgangskontrolle überprüft wird, ob der zutreffende Schriftsatz auch als Anlage mit übermittelt wird. Das Gericht ist nicht verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass es nicht der richtige Schriftsatz war.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.06.2018 - Az.: 8 Ca 23/18 - wird - unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags - kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 234 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten auf Auskunft und Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt des wettbewerbswidrigen Handelns, den die Klägerin im Wege der Stufenklage verfolgt.

Der Beklagte war in der Zeit vom 01. Dezember 2016 bis zum 31. Januar 2018 bei der Klägerin als Steuerberater angestellt in deren Zweigstelle in Koblenz. Er betreute Apotheken in steuerlichen Angelegenheiten und erhielt von der Klägerin ein Festgehalt in Höhe von 5.000,-- € brutto monatlich.

1. i. ii. 2. 3. 4. I. II. 1. a. b. 2. 3. 4. III.