BAG - Urteil vom 28.06.2018
8 AZR 141/16
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 254 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 147
AuR 2019, 140
BB 2018, 2931
BB 2019, 378
EzA BGB 2002 § 242 Nr. 2
EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 217
EzA-SD 2018, 3
NZA 2019, 34
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 01.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 157/15
ArbG Gelsenkirchen, vom 02.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2530/13

Keine Zurückverweisung des Rechtsstreits wegen eines Verfahrensmangels des ArbeitsgerichtsKein Teilurteil bei Gefahr sich widersprechender EntscheidungenDie Grundsätze ne ultra petitum und Verbot der reformatio in peio im deutschen ZivilprozessrechtPrüfung des mitwirkenden Verschuldens bei Schadensersatzansprüchen von Amts wegen in allen InstanzenKeine Geltung einer Ausschlussfrist bei Verstoß gegen Treu und GaubenFälligkeit eines Schadensersatzanspruchs im Sinne einer Ausschlussfrist

BAG, Urteil vom 28.06.2018 - Aktenzeichen 8 AZR 141/16

DRsp Nr. 2018/17632

Keine Zurückverweisung des Rechtsstreits wegen eines Verfahrensmangels des Arbeitsgerichts Kein Teilurteil bei Gefahr sich widersprechender Entscheidungen Die Grundsätze "ne ultra petitum" und "Verbot der reformatio in peio" im deutschen Zivilprozessrecht Prüfung des mitwirkenden Verschuldens bei Schadensersatzansprüchen von Amts wegen in allen Instanzen Keine Geltung einer Ausschlussfrist bei Verstoß gegen Treu und Gauben Fälligkeit eines Schadensersatzanspruchs im Sinne einer Ausschlussfrist

Orientierungssätze: 1. Dem aufgrund einer Ausschlussklausel grundsätzlich eintretenden Verfall von Ansprüchen steht der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht nur dann entgegen, wenn der Schuldner den Gläubiger aktiv von der Einhaltung der Ausschlussfrist abhält, sondern auch dann, wenn der Schuldner dem Gläubiger die Geltendmachung des Anspruchs oder die Einhaltung der Frist durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen erschwert oder unmöglich gemacht hat sowie, wenn er - an objektiven Maßstäben gemessen - den Eindruck erweckt hat, der Gläubiger könne darauf vertrauen, dass der Anspruch auch ohne Wahrung einer geltenden Ausschlussfrist erfüllt werde (Rn. 38).