LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.04.2019
22 Ta 29/19
Normen:
StVollzG § 37;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 15.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 365/18

Keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Arbeitsverhältnisse im Strafvollzug

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.04.2019 - Aktenzeichen 22 Ta 29/19

DRsp Nr. 2019/14407

Keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Arbeitsverhältnisse im Strafvollzug

Rechtswegbeschwerde gegen Vorweisung des Rechtstreits an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts O. Entscheidung in Übereinstimmung mit LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03. Juni 2009 - 13 Ta 1102/09 -, juris.

Das Arbeitsgericht ist nur für Vertragsarbeitsverhältnisse zuständig und nicht für die, die sich auf den Strafvollzug gründen. Hier entscheiden die Strafvollstreckungskammern des jeweils zuständigen Landgerichts.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 24. Januar 2019 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Offenburg - vom 15. Januar 2019 - Az.: 6 Ca 365/18 wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVollzG § 37;

Gründe

I.

Die Beschwerde wendet sich gegen einen Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts und die daraus folgende Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht O. (Strafvollstreckungskammer).