LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.06.2019
6 Sa 38/19
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 12.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 792/18

Keine Zuteilung von Rufbereitschaft an anderem Arbeitsort

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.06.2019 - Aktenzeichen 6 Sa 38/19

DRsp Nr. 2019/14341

Keine Zuteilung von Rufbereitschaft an anderem Arbeitsort

Ist im Arbeitsvertrag der Arbeitsort festgelegt und enthält er keine Versetzungsklausel, so ist die Zuteilung eines anderen Arbeitsortes weder vom Direktionsrecht gedeckt noch kann sich der Arbeitgeber auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12. Dezember 2018 - 2 Ca 792/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt noch über die Verpflichtung des Beklagten, den Kläger im Rufbereitschaftsdienst einzusetzen und um einen Anspruch des Klägers auf Annahmeverzugslohn bzw. Schadensersatz.

Der Beklagte ist ein 2010 gegründeter Zweckverband, bestehend aus der Kreisstadt A-Stadt, der Verbandsgemeinde A-Stadt-Land sowie der Verbandsgemeinde Z.-Stadt, der als Teil der kommunalen Daseinsvorsorge Abwässer von 100.000 Einwohnern entsorgt und 10 Kläranlagen unterhält.

1. 2. 3. 1. 2.