BGH - Schlussurteil vom 10.12.2019
VI ZR 71/19
Normen:
RDG § 2 Abs. 2 S. 1; RDG § 3; RDG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; RDG § 20 Abs. 1 Nr. 2; OWiG § 9 Abs. 1 Nr. 1; OWiG § 11 Abs. 1; OWiG § 11 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2020, 1409
DB 2020, 1398
MDR 2020, 859
VersR 2020, 1059
WM 2020, 1201
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 25.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 305/15
OLG Stuttgart, vom 05.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 82/18

Kenntnis des Täters von sämtlichen tatsächlichen Umstände und Erfassen des Bedeutungssinns des Inkassogeschäfts als normatives Tatbestandsmerkmal hinsichtlich Irrtums über die Registrierungspflicht als Verbotsirrtum; Positive Feststellung des Irrtums und seiner Unvermeidbarkeit; Schadensersatzansprüche nach einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage

BGH, Schlussurteil vom 10.12.2019 - Aktenzeichen VI ZR 71/19

DRsp Nr. 2020/8322

Kenntnis des Täters von sämtlichen tatsächlichen Umstände und Erfassen des Bedeutungssinns des Inkassogeschäfts als normatives Tatbestandsmerkmal hinsichtlich Irrtums über die Registrierungspflicht als Verbotsirrtum; Positive Feststellung des Irrtums und seiner Unvermeidbarkeit; Schadensersatzansprüche nach einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage

a) Ein Täter, dem sämtliche tatsächlichen Umstände bekannt sind und der den Bedeutungssinn des Inkassogeschäfts als normatives Tatbestandsmerkmal zutreffend erfasst, der aber dennoch über die Registrierungspflicht nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG irrt, unterliegt in Bezug auf § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG einem Verbotsirrtum im Sinne von § 11 Abs. 2 OWiG und keinem Tatbestandsirrtum im Sinne von § 11 Abs. 1 OWiG (Festhaltung Senatsurteil vom 30. Juli 2019 - VI ZR 486/18, VersR 2019, 1517 Rn. 26 ff.).b) Ein Anspruch aus § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG kann unter Verweis auf einen solchen Irrtum des Täters mithin nur dann verneint werden, wenn der Irrtum und seine Unvermeidbarkeit positiv festgestellt sind.

Tenor