FG München - Urteil vom 30.09.2020
7 K 2947/19
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 1; SGB IV § 8;

Kindergeldanspruch nach Aufnahme eines berufsbegleitenden Masterstudiums im Anschluss an die duale Ausbildung zum Bachelor Engineering

FG München, Urteil vom 30.09.2020 - Aktenzeichen 7 K 2947/19

DRsp Nr. 2020/17766

Kindergeldanspruch nach Aufnahme eines berufsbegleitenden Masterstudiums im Anschluss an die duale Ausbildung zum Bachelor Engineering

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 1; SGB IV § 8;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger für seinen Sohn M, geboren am 16. Juni 1997, nach Abschluss des Bachelorstudiums einen Kindergeldanspruch hat.

M begann im Anschluss an das Abitur eine duale Ausbildung zum Bachelor Engineering (B. Eng) im Studiengang Maschinenbau. Das Ausbildungsverhältnis und Studium begannen am 1. Oktober 2016 und endeten am 30. September 2019. Die Ausbildungsstätte für die praxisorientierte Ausbildung war bei der X AG in P, das theoriebezogene Studium erfolgte an der dualen Hochschule XY in M. Die monatliche Vergütung betrug im letzten Studienjahr 1.220,15 €.