BFH - Urteil vom 27.11.2019
III R 28/17
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 74 Abs. 1; SGB XII §§ 53 ff., § 19 Abs. 3, § 43 Abs. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 1135
BStBl II 2021, 807
DStRE 2020, 1162
FamRZ 2020, 1720
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 09.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1227/16

Kindergeldberechtigung eines behinderten KindesAnrechnung des (fiktiven) Kindergeldes bei den kindeseigenen Mitteln

BFH, Urteil vom 27.11.2019 - Aktenzeichen III R 28/17

DRsp Nr. 2020/12142

Kindergeldberechtigung eines behinderten Kindes Anrechnung des (fiktiven) Kindergeldes bei den kindeseigenen Mitteln

1. Für die Frage, ob ein volljähriges behindertes Kind i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG unfähig ist, sich selbst zu unterhalten, sind die dem Kind zur Verfügung stehenden Mittel auch dann nicht um das (fiktive) Kindergeld zu kürzen, wenn das Kindergeld im Falle seiner Festsetzung an das Kind weitergeleitet werden würde und ohne die Weiterleitung die Voraussetzungen einer Abzweigung des Kindergelds an das Kind vorlägen. 2. Die Nachrangigkeit der Sozialhilfe gegenüber anderen Sozialleistungen bewirkt für sich noch nicht, dass die Sozialhilfe insoweit bei den kindeseigenen Bezügen nicht be-rücksichtigt werden darf. Nur soweit der Sozialleistungsträger die Eltern in Regress nimmt, kommt eine Minderung der Bezüge in Betracht.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 09.10.2017 – 8 K 1227/16 (Kg) aufgehoben, soweit der Klage für den Zeitraum Oktober 2015 bis Juni 2016 stattgegeben wurde.

2. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

3. Unter Aufhebung der Kostenentscheidung des Finanzgerichts werden die Kosten des gesamten Verfahrens dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 74 Abs. 1; SGB XII §§ 53 ff., § 19 Abs. 3, § 43 Abs. 5;

Gründe

I.