BVerfG - Urteil vom 14.12.1965
1 BvR 329/63
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 19, 288
AP Nr. 12 zu Art. 2 GG

Kirchensteuerbescheid verfassungsgerichtlich als Akt der öffentlichen Gewalt

BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 - Aktenzeichen 1 BvR 329/63

DRsp Nr. 1996/7708

Kirchensteuerbescheid verfassungsgerichtlich als Akt der öffentlichen Gewalt

1. »Steuerbescheide kirchlicher Steuerämter sind Akte der öffentlichen Gewalt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG2. Durch ein staatliches Gesetz darf ein einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft nicht angehörender Ehegatte weder als Steuerschuldner noch im Wege der Haftung zur Erfüllung der Steuerpflicht seines einer solchen Gemeinschaft angehörenden Ehegatten herangezogen werden.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Veranlagung zur Kirchensteuer für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern. Er selbst ist Mitglied der Freireligiösen Gemeinde in Nürnberg, einer nicht steuerberechtigten Religionsgemeinschaft, der er Beiträge zahlt. Zur Kirchensteuer wurde er herangezogen, weil seine Ehefrau bis zum August 1962 der evangelischen Kirche angehörte. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Evangelisch-Lutherischen Kirchensteueramtes in Nürnberg vom 11. Juni 1963. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid Einspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 9 und 14 GG.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.