OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.06.2019
12 A 2468/16
Normen:
SGB VIII § 36a Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 4601/15

Klage auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule und die schultäglichen Taxifahrkosten

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.06.2019 - Aktenzeichen 12 A 2468/16

DRsp Nr. 2020/319

Klage auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule und die schultäglichen Taxifahrkosten

1. Eine mehrfach behinderte minderjährige Schülerin hat einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule sowie der Kosten der schultäglichen Taxifahrten zwischen ihrem Wohnort und der Schule. 2. Zwar hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann zu tragen, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Allerdings ist der Hilfesuchende dann zur Selbstbeschaffung einer Jugendhilfeleistung berechtigt, wenn er hierauf zur effektiven Durchsetzung eines bestehenden Jugendhilfeanspruchs angewiesen ist, weil der öffentliche Jugendhilfeträger die Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt hat, das für die Leistungsgewährung vorgesehene System also versagt hat. In einer solchen Situation darf sich der Leistungsberechtigte die Leistung selbst beschaffen, wenn es ihm wegen der Dringlichkeit seines Bedarfs nicht zuzumuten ist, die Bedarfsdeckung aufzuschieben.