LAG Bremen - Urteil vom 06.05.2020
3 Sa 47/19
Normen:
ZPO § 529; ZPO § 533; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; AÜG § 1 Abs. 1; AÜG § 10 Abs. 1; AÜG § 10 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 21.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 8305/18

Klageänderung in der BerufungsinstanzArbeitnehmerüberlassung und GemeinschaftsbetriebSchadensersatz bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung

LAG Bremen, Urteil vom 06.05.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 47/19

DRsp Nr. 2021/15460

Klageänderung in der Berufungsinstanz Arbeitnehmerüberlassung und Gemeinschaftsbetrieb Schadensersatz bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung

1. Eine Klageänderung in der Berufung ist nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht diese für sachdienlich hält und sie auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht in seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Für die Sachdienlichkeit kommt es hauptsächlich auf die Prozesswirtschaftlichkeit an. 2. Arbeitnehmerüberlassung und Gemeinschaftsbetrieb schließen sich gegenseitig aus. Die notwendige Voraussetzung eines Gemeinschaftsbetriebs, dass mindestens zwei Unternehmen gemeinsam einen eigenen arbeitstechnischen Zweck verfolgen, ist nicht erfüllt, wenn sich eines der Unternehmen auf die Zurverfügungstellung von Arbeitnehmern an das andere Unternehmen beschränkt. Die wesentlichen Arbeitgeberbefugnisse werden nicht von einem einheitlichen Leitungsapparat getroffen, weil dieser nicht existiert.