LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.12.2020
5 Sa 177/20
Normen:
BGB § 305; BGB § 362;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 6
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 27.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 507/19

Klageerweiterung im Berufungsverfahren nach verlorener Beschwer aufgrund Nichtbefassung durch das Gericht§ 12 TzBfG als Rechtsgrundlage für Abruf aus unbezahlter FreizeitKein Anspruch auf korrigierte Lohnabrechnungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.12.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 177/20

DRsp Nr. 2021/3702

Klageerweiterung im Berufungsverfahren nach verlorener Beschwer aufgrund Nichtbefassung durch das Gericht § 12 TzBfG als Rechtsgrundlage für Abruf aus unbezahlter Freizeit Kein Anspruch auf korrigierte Lohnabrechnungen

1. Rufbereitschaftsdienste bei Teilzeitarbeitsverhältnissen sind nicht vergütungspflichtig. 2. Befasst sich das Gericht im Urteil mit gestellten Anträgen nicht und erfolgt nicht innerhalb von zwei Wochen ein Antrag auf Urteilsberichtigung, so fällt die Beschwer des Klägers weg.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 27. Mai 2020, Az. 5 Ca 507/19, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305; BGB § 362;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Vergütung von Zeiten, die der Kläger als Rufbereitschaft bewertet wissen will, und über "korrigierte"Lohnabrechnungen.

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