Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 27. Mai 2020, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Vergütung von Zeiten, die der Kläger als Rufbereitschaft bewertet wissen will, und über "korrigierte"Lohnabrechnungen.
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