BAG - Urteil vom 21.03.2018
7 AZR 437/16
Normen:
WissZeitVG § 1; WissZeitVG § 2 Abs. 1; TzBfG § 17 S. 1-2;
Fundstellen:
AP WissZeitVG § 1 Nr. 8
AuR 2018, 381
EzA BGB 2002 § 620 Hochschulen Nr. 28
EzA-SD 2018, 6
NZA 2019, 496
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 03.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 78/15
ArbG Stralsund, vom 03.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 74/14

Klagefrist bei BefristungskontrollklagenAufgabenbezogene Definition des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals bei arbeitsvertaglichen BefristungenDifferenzierung zwischen wissenschaftlicher Lehrtätigkeit und unterrichtender Lehrtätigkeit ohne WissenschaftsbezugVertragsabschluss als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der wissenschaftlichen TätigkeitHöchstbefristungsdauer für Verträge mit wissenschaftlichem Personal

BAG, Urteil vom 21.03.2018 - Aktenzeichen 7 AZR 437/16

DRsp Nr. 2018/6298

Klagefrist bei Befristungskontrollklagen Aufgabenbezogene Definition des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals bei arbeitsvertaglichen Befristungen Differenzierung zwischen wissenschaftlicher Lehrtätigkeit und unterrichtender Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug Vertragsabschluss als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der wissenschaftlichen Tätigkeit Höchstbefristungsdauer für Verträge mit wissenschaftlichem Personal

Orientierungssätze: 1. Arbeitsverträge von wissenschaftlichem Personal an Hochschulen können nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG befristet werden. Zum wissenschaftlichen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehören Arbeitnehmer, die wissenschaftliche Dienstleistungen erbringen. Die Lehrtätigkeit ist auch dann eine wissenschaftliche Dienstleistung, wenn keine eigenen Forschungsergebnisse, sondern Erkenntnisse Dritter vermittelt werden, sofern von dem Lehrenden nach dem Vertragsinhalt erwartet wird, dass er diese Erkenntnisse kritisch hinterfragt, sich damit auseinandersetzt und dass er diese eigenen Reflexionen in seine Lehrtätigkeit einbringt.