BVerfG - Beschluss vom 07.07.2020
2 BvR 696/12
Normen:
SGB XII § 3 Abs. 2 S. 1; SGB XII § 34 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 -2 und S. 2; SGB XII § 34 Abs. 3; SGB XII § 34a Abs. 1; GG Art. 28 Abs. 2 S. 1; GG Art. 84 Abs. 1 S. 1; GG Art. 7;
Fundstellen:
BVerfGE 155, 310
DVBl 2020, 1331
DVBl 2020, 1474
DÖV 2020, 886
FamRZ 2020, 1604
NJW 2020, 3232
NVwZ 2020, 1342

Kommunalverfassungsbeschwerde der kreisfreien Städte im Land Nordrhein-Westfalen wegen Änderung der ihnen als örtliche Träger der Sozialhilfe bereits zugewiesenen Aufgaben; Regelung der Bedarfe für Bildung und Teilhabe für Kinder und Jugendliche aus besonders förderungsbedürftigen Haushalten zur Gewährleistung eines gleichberechtigten Maßes an Teilhabe am Leben der Gesellschaft; Recht der Kommunen auf Selbstverwaltung; Auslegung des Durchgriffsverbots i.R.d. Aufgabenübertragung

BVerfG, Beschluss vom 07.07.2020 - Aktenzeichen 2 BvR 696/12

DRsp Nr. 2020/11679

Kommunalverfassungsbeschwerde der kreisfreien Städte im Land Nordrhein-Westfalen wegen Änderung der ihnen als örtliche Träger der Sozialhilfe bereits zugewiesenen Aufgaben; Regelung der Bedarfe für Bildung und Teilhabe für Kinder und Jugendliche aus besonders förderungsbedürftigen Haushalten zur Gewährleistung eines gleichberechtigten Maßes an Teilhabe am Leben der Gesellschaft; Recht der Kommunen auf Selbstverwaltung; Auslegung des Durchgriffsverbots i.R.d. Aufgabenübertragung

Tenor

1.

§ 34 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absatz 4 bis Absatz 7 und § 34a Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch in der Fassung von Artikel 3 Nummer 12 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 453) sind in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch in der Fassung vom 27. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 3022) mit Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 in Verbindung mit Artikel 84 Absatz 1 Satz 7 des Grundgesetzes unvereinbar.

2.

Die Vorschriften sind bis zu einer Neuregelung, spätestens bis zum 31. Dezember 2021, weiter anwendbar.

3.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

4.

Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführerinnen ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 3 Abs. 2 S. 1;