LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 05.11.2020
26 Ta (Kost) 6101/20
Normen:
RVG § 33 Abs. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neuruppin, vom 20.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 711/19

Konkludenter Antrag der Partei auf Feststellung des Gegenstandswertes bei Einwendungen nach § 11 RVGAussetzung des Kostenfestsetzungsverfahrens bei Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.11.2020 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6101/20

DRsp Nr. 2020/17594

Konkludenter Antrag der Partei auf Feststellung des Gegenstandswertes bei Einwendungen nach § 11 RVG Aussetzung des Kostenfestsetzungsverfahrens bei Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes

1. Wendet sich eine Partei gegen einen Kostenfestsetzungsantrag - mit dem ihr Prozessbevollmächtigter nach § 11 Abs. 5 RVG die Vergütung gegen sie als seine Partei festsetzen lassen möchte - mit der Begründung, ihr Prozessbevollmächtigter habe bei der Berechnung der Anwaltsgebühren einen unzutreffenden Gegenstandswert zugrunde gelegt, liegt darin in der Regel ein konkludenter Antrag auf förmliche Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren gemäß § 33 Abs. 1 Alt. 1 RVG. 2) Über diesen Antrag können die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger mangels eigener Zuständigkeit nicht im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens selbst entscheiden, vielmehr hat die Festsetzung des Gegenstandswerts durch verbindliche Entscheidung im Verfahren nach § 63 GKG, § 33 RVG zu erfolgen. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist nach § 11 Abs. 4 RVG, § 148 ZPO auszusetzen und eine richterliche Entscheidung über den Antrag auf Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren anzuregen (vgl. BGH 27. März 2014 - IX ZB 52/13, Rn. 3 - 6).