OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.10.2019
6 B 945/19
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; LPVG NRW § 7 Abs. 1; LPVG NRW § 42 Abs. 3 S. 4;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 12 L 113/19

Konkurrentenstreitverfahren und Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs; Fiktive Fortschreibung der dienstlichen Laufbahn eines von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im freigestellten Personalrats

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.10.2019 - Aktenzeichen 6 B 945/19

DRsp Nr. 2019/15819

Konkurrentenstreitverfahren und Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs; Fiktive Fortschreibung der dienstlichen Laufbahn eines von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im freigestellten Personalrats

Erfolglose Beschwerde eines Städtischen Oberverwaltungsrats in einem Konkurrentenstreitverfahren. Die Nachzeichnung der (mutmaßlichen) weiteren Fortentwicklung der Leistungen eines freigestellten Personalratsmitglieds bzw. die Erstellung der fiktiven Beurteilung (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 LVO NRW) steht als durch hypothetische Elemente geprägte Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Dabei darf der Dienstherr in typisierender Weise vorgehen und den Verwaltungsaufwand zur Ermittlung einer fiktiven Laufbahnentwicklung in praktikablen Grenzen halten sowie die Erörterung von Personalangelegenheiten anderer Beamten auf das unvermeidliche Maß beschränken.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2; LPVG NRW § 7 Abs. 1; LPVG NRW § 42 Abs. 3 S. 4;

Gründe