OLG Stuttgart - Urteil vom 18.02.2020
10 U 2/17
Normen:
VOB/B § 8 Abs. 3 Nr. 1-2; VOB/B § 5 Abs. 4; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 05.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 47/14

Kosten einer Ersatzvornahme nach außerordentlicher Kündigung eines Bauvertrags über ElektroarbeitenAndrohung einer AuftragsentziehungUmdeutung in eine freie KündigungHerausgabe einer Vertragserfüllungsbürgschaft

OLG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2020 - Aktenzeichen 10 U 2/17

DRsp Nr. 2022/7366

Kosten einer Ersatzvornahme nach außerordentlicher Kündigung eines Bauvertrags über Elektroarbeiten Androhung einer Auftragsentziehung Umdeutung in eine freie Kündigung Herausgabe einer Vertragserfüllungsbürgschaft

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 05.12.2016, Az. 35 O 47/14 KfH, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 33.070,00 € nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Juli 2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin wird verurteilt, der *Versicherung AG, ..., die Vertragserfüllungsbürgschaft-Nr. ... vom 30.11.2011 (*Versicherung AG, Höchstbetrag 48.000,00 €) herauszugeben.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

2.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird teilweise verworfen und im Übrigen zurückgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 05.12.2016, Az. 35 O 47/14 KfH, wird zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 35 % und die Beklagte zu 65 %. Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 46 % und die Beklagte zu 54 %.

4. 5.