LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 25.04.2019
5 Ta 730/19
Normen:
ArbGG § 55 Abs. 1 Nr. 9; ArbGG § 78 S. 3;
Fundstellen:
BB 2019, 1780
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 25.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ga 3617/19

Kostenentscheidung bei übereinstimmender ErledigungserklärungTätowierungen als Eignungsmangel für eine Tätigkeit im polizeilichen ObjektschutzZweifel am Eintreten für die freiheitlich demokratischen Grundordnung bei sichtbaren Tätowierungen wie Totenköpfe oder Revolverpatronen

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.04.2019 - Aktenzeichen 5 Ta 730/19

DRsp Nr. 2019/10401

Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung Tätowierungen als Eignungsmangel für eine Tätigkeit im polizeilichen Objektschutz Zweifel am Eintreten für die freiheitlich demokratischen Grundordnung bei sichtbaren Tätowierungen wie Totenköpfe oder Revolverpatronen

1. Tätowierungen können dann einen im Auswahlverfahren bei der Besetzung von Stellen im Objektschutz der Berliner Polizei zu berücksichtigenden Eignungsmangel begründen, wenn sich aus ihrem Inhalt eine Straftat ergibt oder ihr Inhalt für den Bürger als Betrachter direkt (und nicht als Folge einer nur als möglich angesehenen und damit dem Regelungsvorbehalt des Gesetzgebers überlassenen Wirkung in der Bevölkerung) Zweifel an der geforderten Gewähr des Einstellungsbewerbers begründen, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. 2. Die zweitgenannte Alternative ist gegeben, wenn der Bewerber zumindest beim Tragen sommerlicher Dienstkleidung sichtbare Tätowierungen trägt, die das Wort "omerta", Revolverpatronen und Totenköpfe abbilden.

I. Dem Antragsteller und Beschwerdeführer werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 55 Abs. 1 Nr. 9; ArbGG § 78 S. 3;

Gründe:

I.